Reiserecht: Bei "Corona-Stornierungen" kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt an

Stornierte ein Mann seine für April 2020 gebuchte Reise nach Japan im März,...

... weil sich die Lage dort zuspitzte (Anfang Februar waren die Schutzmasken ausverkauft und Ende des Monats beschloss die japanische Regierung, sämtliche Großveranstaltungen abzusagen und Schulen zu schließen), so kann er die gezahlte Stornogebühr (hier ging es um 25 %, ca. 1.500 €) unter Umständen zurückverlangen, wenn Japan noch vor der ursprünglich geplanten Abreise ein Einreiseverbot verhängt. Sein Argument, dass der Anspruch auf Storno entfalle, wenn am Reiseziel „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten" überzeugte den Bundesgerichtshof. Es dürfe nicht nur auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abgezielt werden. Auch die spätere Entwicklung sei zu berücksichtigen. Weil die endgültige Entscheidung aber von der Auslegung einer Vorschrift der europäischen Pauschalreise-Richtlinie abhänge, legte der BGH den Fall noch dem Europäischen Gerichtshof vor. (AZ: X ZR 53/21)