Nachbarrecht: "Erhellende" Solaranlage ist hinzunehmen, solange sie nicht "blendet"
... müssen Lichtspiegelungen hinnehmen. Durch die Reflexion der Sonnenstrahlen werden die Nachbarn nicht „in unzumutbarer Weise“ geblendet. Das gelte auch dann, wenn sie sich auf technische Normen und Regelwerke berufen, nach denen Lichtemissionen zu bewerten seien und wobei Grenzwerte gebe, die hier überschritten worden seien. Das sah das Oberlandesgericht Braunschweig nicht so. Das stellte mithilfe eines Sachverständigen (der sich vor Ort ein Bild gemacht hatte) fest, dass es in einem Wohnraum des Nachbarn nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt für weniger als 20 Stunden zu Lichtreflexionen komme. Außerdem handelte es sich lediglich um eine „Aufhellung“ – von einer „Blendung“ des Auges könne keine Rede sein. Es gelte das „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“ - und nicht die subjektive Wahrnehmung des Nachbarn (OLG Braunschweig, 8 U 166/21)
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