Schmerzensgeld: Ein "Bierbank-Fehlstand" muss schon bewiesen werden

Fällt ein Mann in einem Biergarten von einer Bierbank ...

... und verlangt er Schmerzensgeld und Schadenersatz vom Betreiber des Biergartens, weil die Bank nicht richtig aufgestellt gewesen sei und umkippte, so kann er damit nicht durchdringen, wenn er eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht belegen kann. In dem konkreten Fall verlangte der Mann „mindestens 500 Euro“ Schmerzensgeld und die Erstattung von Arztkosten in Höhe von knapp 1.000 Euro. Er hatte sich Schürfwunden und Prellungen zugezogen. (Hier kippte die Bank als die Tochter des Verletzten aufgestanden war. Macht der Schichtleiter des Biergartens jedoch glaubhaft, dass zu Schichtbeginn die Bier- und Biertische jeweils geordnet aufgestellt worden waren und kann der „Umgefallene“ nicht genau wiedergeben, wie die Bank tatsächlich gestanden hatte, so geht er leer aus.) (AmG München, 159 C 18386/21)