Verwaltungsrecht/Verbraucherrecht: "Geflügel-Salami" darf keinen Schweine-Speck enthalten

Ist auf der Vorderseite einer Wurstverpackung ...

... lediglich der Aufdruck "Geflügel-Salami" zu lesen, so ist diese Bezeichnung irreführend für die Verbraucher, wenn das Produkt neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält. Das gelte auch dann, wenn auf der Rückseite der Verpackung in kleiner Schrift "mit Schweinespeck" zu lesen ist sowie eine Zutatenliste, in der der Speck ebenfalls aufgelistet ist. Die Erwartung der Verbraucher werde bei dem Produkt maßgeblich durch die Angabe auf der Verpackungs-Vorderseite beeinflusst. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 9 A 517/20)