Verwaltungsrecht/Schulrecht: Einschulung geschieht nicht nach "Freundeskreisen"
... so kann er - beziehungswiese für ihn seine Eltern - nicht durchsetzen, dass er in eine (von seiner "Bezirksschule" rund zwei Kilometer weit entfernt liegende) "Wunschschule" eingeschult wird. Das gelte auch dann, wenn er in dem anderen Bezirk einen Kindergarten besucht hat, und die Freunde dort "nicht verlieren" möchte. Der Bildungsauftrag der Schule umfasse nicht den "Erhalt von außerschulischen sozialen Kontakten". Auch der rund 20 Minuten längere Schulweg, sowie das damit verbundene "Gefahren-werden" durch die Eltern widerspreche dem Ziel, dass gerade Grundschüler lernen sollen, eigenständig zu agieren sowie Natur und Umwelt zu achten. (VwG Koblenz, 4 L 819/22)
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