Kleingartenrecht: Ein Ofen mit Edelstahlschornstein ist nicht erlaubt
... in seiner Gartenlaube einen Ofen mit Edelstahlschornstein eingebaut, so muss er den wieder entfernen. Eine solche Feuerstätte diene einer „unzulässigen Dauerwohnnutzung“. Der Kleingartenverein, zu dessen Bereich die Parzelle gehörte hielt einen solchen Ofen für unzulässig, da er nicht der kleingärtnerischen Nutzung diene und klagte – mit Erfolg. Ein solcher Ofen mit Edelstahlschornstein sei mit den Grundsätzen des Bundeskleingartengesetzes nicht vereinbar. Durch den Einbau werde „die Voraussetzung für eine ganzjährige Nutzung der Gartenlaube zur Dauerwohnnutzung“ geschaffen. Es bestünde die Gefahr der Nachahmungen. Und das würde gegen den Planungsgrundsatz der Errichtung einer Kleingartenanlage verstoßen. Dabei sei es unerheblich, ob die Gartenlaube tatsächlich zum dauerhaften Wohnen genutzt wird. (AmG Brandenburg, 31 C 288/20)
Tag
Haftungsausschluss
Informationsangebot ist keine Rechtsberatung: Wir weisen darauf hin, dass das Web-Angebot des Redaktionsbüro Büser lediglich einem Informationszweck dient und keinerlei „Rechtsberatung“ darstellt. Der Inhalt der Website kann und soll eine verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Somit verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls eine persönliche Rechtsberatung nötig wird, sollte ein (Fach-)Anwalt konsultiert werden.