Kleingartenrecht: Ein Ofen mit Edelstahlschornstein ist nicht erlaubt

Hat ein Pächter einer Kleingartenzelle ...

... in seiner Gartenlaube einen Ofen mit Edelstahlschornstein eingebaut, so muss er den wieder entfernen. Eine solche Feuerstätte diene einer „unzulässigen Dauerwohnnutzung“. Der Kleingartenverein, zu dessen Bereich die Parzelle gehörte hielt einen solchen Ofen für unzulässig, da er nicht der kleingärtnerischen Nutzung diene und klagte – mit Erfolg. Ein solcher Ofen mit Edelstahlschornstein sei mit den Grundsätzen des Bundeskleingartengesetzes nicht vereinbar. Durch den Einbau werde „die Voraussetzung für eine ganzjährige Nutzung der Gartenlaube zur Dauerwohnnutzung“ geschaffen. Es bestünde die Gefahr der Nachahmungen. Und das würde gegen den Planungsgrundsatz der Errichtung einer Kleingartenanlage verstoßen. Dabei sei es unerheblich, ob die Gartenlaube tatsächlich zum dauerhaften Wohnen genutzt wird. (AmG Brandenburg, 31 C 288/20)