Hartz IV: Das Jobcenter muss beim Umzug unter die Arme greifen

Kann ein langzeitarbeitsloser Hartz IV-Bezieher ...

... eine Stelle in einer anderen Stadt bekommen, besitzt er jedoch nicht ausreichend finanzielle Mittel, um umziehen zu können (hier ging es insbesondere darum, dass er nicht „rechtzeitig“ aus seinem alten Mietvertrag entlassen werden konnte - also „doppelt“ zahlen musste - und die Kaution für die neue Mietwohnung nicht aufbringen konnte), so darf das Jobcenter ihm weder Mittel streichen noch erstattet verlangen, wenn es ihn finanziell nicht unterstützt und er den neuen Job nicht antritt. Dem Arbeitslosen kann nicht ein „sozialwidriges Verhalten“ vorgeworfen werden. Erscheint er nicht zum Einstellungstermin, so habe er nicht „vorsätzlich das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert“. Das Jobcenter verlangte zu Unrecht Grundsicherungsleistungen in Höhe von 6.800 Euro zurück. Wenn Arbeitslose eine neue Stelle außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs fänden, dürfe das Jobcenter sie nicht „allein lassen“. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 336/21)