Reiserecht/Verbraucherrecht: Wurde einheitlich gebucht, kann am "Heimatort" geklagt werden
... nach San Sebastian (in Spanien), die von der spanischen Airline Iberia (und einer weiteren Gesellschaft) durchgeführt werden sollten, so dürfen sie am Abflugort Klage einreichen, wenn das Stück von Madrid nach San Sebastian annulliert worden ist, ohne dass die Fluggäste darüber rechtzeitig informiert worden sind. Die Reisenden verlangten die ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustehende Entschädigung in Höhe von 250 Euro und ließen sich durch Flightright vertreten, einem Verbraucherportal, das sich für die Rechte von Fluggästen einsetzt und die Klage beim Amtsgericht Hamburg einreichte. Das deutsche Gericht zweifelte seine Zuständigkeit an, weil der dritte Flugabschnitt (Madrid - San Sebastian) innerhalb von Spanien lag - und wandte sich an den EuGH. Der entschied zu Gunsten der Verbraucher. Es habe eine einheitliche Buchung vorgelegen und deswegen könne am Abflugort geklagt werden. Die Airline sei dazu verpflichtet, den Fluggast zu seinem Reiseziel zu befördern - und zwar unabhängig von der Anzahl der Teilflüge. (EuGH, C-606/19)
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