Nachbarrecht: Auch Tierliebe kann Grenzen überschreiten

Lockt eine Hauseigentümerin Taubenschwärme ...

... auf ihr Grundstück, indem sie die Tiere „anfüttert“, und hält sie sie teilweise in Volieren, so kann ein Nachbar das untersagen lassen, wenn er darlegt, durch den Kot der Tiere sowie durch das Gurren und das Flügelschlagen „erheblich beeinträchtigt“ zu werden. Auch wenn die Frau aus Tierschutzgründen insbesondere kranke Vögel aufnimmt und gesund pflegt, dürfe der Nachbar nicht belästigt werden. Versammeln sich Taubenschwärme in großer Zahl auf den umliegenden Dächern und Grundstücken (insbesondere auf dem Grund des Nachbarn), verkoten und kontaminieren die Vögel dabei Balkon- und Gartenflächen und dringt der Dreck durch die Fenster sogar in die Wohnungen ein, so kann der Nachbar auf Unterlassung klagen. Die hier „verursachten arttypischen Geräusche und die hinterlassenen Exkremente“ seien nicht mehr als ortsüblich hinzunehmen. (AmG Hannover, 502 C 7456/22)