Außergewöhnliche Belastung: Fettabsaugung ist keine Schönheits-OP
... (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung entstanden sind, dürfen als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Im konkreten Fall hatte eine Frau, die bereits seit vielen Jahren an Lipödem litt, auf Empfehlung ihres Arztes die Liposuktion auf eigene Kosten durchführen lassen, weil ihre gesetzliche Krankenversicherung diese nicht übernommen hat. Das Finanzamt erkannte eine "außergewöhnliche Belastung" nicht an, weil die Liposuktion bei Lipödem eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ sei. Inzwischen habe sich aber der Stand der Wissenschaft geändert und die Fettabsaugung sei nicht mehr als Schönheitsoperation einzusortieren. Vielmehr diene sie der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und der Vermeidung von Folgeerkrankungen. (BFH, VI R 39/20)
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