Verwaltungsrecht: Eigentümer darf den Gehweg nicht mit Pflanztrögen schmücken
... Pflanztröge auf dem Gehweg vor dem Grundstück aufzustellen. Sie müssen diese wieder entfernen, wenn die Behörde feststellt, dass durch die Tröge (die der Eigentümer entlang der Hauswand und an der Straßenseite aufgestellt hatte) der Gehweg sich auf 1,30 Meter verengte. Aufgrund der geschaffenen Engstelle konnten nicht mehr zwei Kinderwägen oder Rollstühle gleichzeitig passieren. Außerdem können die Tröge eine Gefahr für Sehbehinderte darstellen. (VwG Regensburg, 4 K 514/20)
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