Ohne Abmahnung darf nicht für einen Fehltag fristlos gekündigt werden
... auch in der Probezeit keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Ebenso erklärte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine 1-wöchige Kündigungsfrist für unwirksam. Eine solche Abrede könne einzelvertraglich nicht wirksam getroffen werden. In dem konkreten Fall hatte eine Rechtsanwalts- und Notargehilfin zwei Tage gearbeitet, bevor sie - vom Chef genehmigt - zwei Tage für die Eingewöhnung ihres Sohnes in einem Kindergarten frei hatte und in dieser Zeit die fristgerechte Kündigung erhielt. Am folgenden (also ihrem 3. Arbeitstag) blieb sie der Arbeit unentschuldigt fern. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos - für Tag vier und fünf reichte sie schließlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Das Gericht machte deutlich, dass ein unentschuldigter Fehltag nicht den "Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung" erreiche. Ohne Abmahnung hätte nicht fristlos gekündigt werden dürfen. Die in Probezeiten übliche Kündigungsfrist von zwei Wochen musste eingehalten werden. (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 72/20)
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