Verwaltungsrecht/Kita-Platz: Was angenommen wurde, muss zunächst auch eingehalten werden

Nehmen Eltern eines noch nicht drei Jahre alten Kindes ...

... den ihnen zugeteilten Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung („U 3-Betreuung“) vorbehaltlos an, so können sie später nicht - und das auch noch „sofort“ (per einstweiligem Rechtsschutz) – einen anderen Kita-Platz verlangen, wenn der zugewiesene nicht mit den Arbeitszeiten er Eltern vereinbar sei. (Die Eltern hatten seinerzeit einen Bedarf von „35 oder 45 Stunden“ wöchentlich angemeldet - und einen „35-Stunden-Platz“ mit Mittagsunterbrechung angenommen. Als die Bemühungen scheiterten, auch diese Mittagspause in der Einrichtung „betreut zu bekommen“, gingen die Eltern den Rechtsweg gegen das Jugendamt.) Das Jugendamt durfte den Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz „zunächst als erfüllt ansehen“. Durch die zunächst vorbehaltlose Annahme des Betreuungsplatzes sei der Anspruch, dem Kind einen anderen, dem Betreuungsbedarf entsprechenden Platz zuzuweisen nicht realisierbar. Eine gewisse Wartezeit müsse akzeptiert werden. (VwG Münster, 6 L 676/23)