Verwaltungsrecht/Schulrecht: Wer Fotos vom Lehrer verschickt, der erhält einen Verweis
... heimlich Fotos von seinem Lehrer im Unterricht, verschickt er sie und werden sie später innerhalb der Schülerschaft hin und her geschickt, so darf dem Schüler ein schriftlicher Verweis erteilt werden, der auch in das Zeugnis eingetragen wird. Der Verweis habe als schulische Ordnungsmaßnahme keinen Strafcharakter. Es handele sich dabei um eine pädagogische Maßnahme, die neben der Erziehung des Schülers „vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Schulunterrichts dient“. Der Schüler kann sich nicht gegen den Verweis wehren. Er hat gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterrichtsablauf gestört sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. (VwG Berlin, 3 K 211/22)
Tag
Haftungsausschluss
Informationsangebot ist keine Rechtsberatung: Wir weisen darauf hin, dass das Web-Angebot des Redaktionsbüro Büser lediglich einem Informationszweck dient und keinerlei „Rechtsberatung“ darstellt. Der Inhalt der Website kann und soll eine verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Somit verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls eine persönliche Rechtsberatung nötig wird, sollte ein (Fach-)Anwalt konsultiert werden.