Steuerrecht: Rabatte beim Autokauf sind kein Arbeitslohn
... Rabatte bei bestimmten Autoherstellern, so muss der Arbeitgeber für den Wert dieser Rabatte keine Lohnsteuer anmelden und abführen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist der Meinung, dass die Rabatte keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen würden. Die Preisnachlässe für die Angestellten seien nicht durch das mit der Versicherung bestehende Dienstverhältnis begründet - auch wenn die Außendienstler (durch die beruflich veranlassten "Vielfahrten") einen interessanten Kundenstamm für den Autohersteller darstellen. Gerade dadurch wird das eigenwirtschaftliche Interesse der Hersteller deutlich, dass "in der Gesamtbetrachtung" überwiege. (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 1690/18)
Tag
Haftungsausschluss
Informationsangebot ist keine Rechtsberatung: Wir weisen darauf hin, dass das Web-Angebot des Redaktionsbüro Büser lediglich einem Informationszweck dient und keinerlei „Rechtsberatung“ darstellt. Der Inhalt der Website kann und soll eine verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Somit verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls eine persönliche Rechtsberatung nötig wird, sollte ein (Fach-)Anwalt konsultiert werden.