Zivilrecht: Eine unzureichende Baustellensicherung muss schon bewiesen werden
... an einer Baustelle, so muss sie nachweisen, dass der Baustellenbetreiber dort (hier ging es um eine Anrampung am Ende einer Umleitung des Radweges) nicht ausreichend auf die Sicherung des Weges geachtet habe, wenn sie Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Baustellenbetreiber geltend machen will. Die Behauptungen der Radlerin, am Ende des Behelfsradwegs habe an einer Bordsteinkante eine Rampe gefehlt und der gesamte Bereich sei nicht ausreichend ausgeleuchtet gewesen, konnte sie nicht hinreichend belegen. Die sich widersprechenden Angaben (von der Baufirma und der Frau) erschienen hier jeweils gleich glaubwürdig. (AmG München, 159 C 1797/22)
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