Verbraucherrecht: "Verwässerter" Wein darf nicht als Glühwein verkauft werden
... einen mit Bockbierwürze versetzten Wein als Glühwein anzubieten. Eine Weinkellerei kann dagegen angehen, weil es sich dabei um eine „Irreführung von Verbrauchern“ handele. Das Getränk werde durch das Zuführen von Bockbierwürze verwässert, da es sich bei der Bockbierwürze nicht um ein Gewürz, sondern um eine Flüssigkeit handelt, die mit Gewürzen versetzt sei und mangels hoher Konzentration viel Wasser enthalte. Dieser Wassergehalt, der dadurch in den Wein gelange, sei zu hoch. Glühwein dürfe nur aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Hier ergab sich durch die Bockbierwürze ein Wassergehalt von 2 Prozent, was „deutlich zu viel“ sei. Die Bezeichnung als Glühwein sei daher irreführend. (LG München I, 17 HKO 8213/18)
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