Verwaltungsrecht/Schulrecht: Wer Vandalismus im Klassenchat teil, der kann daheimbleiben
... auf dem zu sehen ist, wie ein Mitschüler einen Stuhl aus dem vierten Stock des Schulgebäudes wirft, so kann sich der Besitzer des Handys nicht dagegen wehren, dass er (hier für 6 Tage) vom Unterricht suspendiert wird. Das gelte auch dann, wenn er angibt, das Video nicht selbst aufgenommen und nur auf Bitten weiterer Mitschüler in den Chat gestellt zu haben. Auch seine Aussage, dass er das Verhalten des Mitschülers missbillige reiche nicht aus, um die Strafe abzuwenden. Er habe durch das Einstellen in den Chat das geordnete Schulleben gefährdet und das Vertrauen der Schulgemeinschaft in einen regelgeleiteten und gewaltfreien schulischen Rahmen erschüttert. Die Dynamik solcher Onlinemedien und Chatgruppen könne einen regelrechten Überbietungswettbewerb um immer schwerere Regelübertretungen auslösen. (VwG Berlin, 3 L 649/20)
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