Verkehrsrecht: Zwei Verstöße dürfen auch zweimal bestraft werden
... zweimal innerhalb von sechs Wochen gegen die Pflicht, einen Mindestabstand zum Vordermann einzuhalten (und das an derselben Messstelle), so muss er das darauf stehende Fahrverbot (hier von einem Monat) zweimal absitzen. Dass er in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot verbüßt habe, sei kein ausreichender Grund dafür, auf ein zweites Verbot zu verzichten. Das Fahrverbot sei als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verstoß gedacht. Das werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. (AmG Frankfurt am Main, 971 OWi 916 Js 59363/23)
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