Sozialrecht: Mit einer "normalen E-Mail" kann ein Widerspruch nicht eingelegt werden
... so reicht dafür eine einfache E-Mail nicht aus. Nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder als „De-Mail“ könne der Widerspruch wirksam eingelegt werden. Zwar schickte der (schwerbehinderte) Mann noch fristgerecht ein Fax mit dem Widerspruch, nachdem er darüber informiert wurde, dass die einfache E-Mail nicht akzeptiert werde. Jedoch sah er darin lediglich eine „Notlösung“. Er sei wegen seiner Schwerbehinderung auf „einfache Kommunikation per E-Mail“ angewiesen und klagte darauf, künftig auch solche Anliegen per E-Mail mit der Sozialbehörde klären zu dürfen – vergeblich. Für den Widerspruch gegen Sozialhilfebescheide und andere Verwaltungsakte gebe es feste gesetzliche Formvorschriften. Diese seien auch gerechtfertigt, weil nur mit einer Signatur sicher feststehe, wer die E-Mail abgeschickt hat und dass sie „willentlich in den Verkehr gebracht“ wurde. Eine verfassungswidrige Benachteiligung von Menschen mit Behinderung sei nicht zu erkennen. (Hessisches LSG, L 4 SO 180/21
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