Mietrecht: Grundlos darf eine Hundehaltung nicht verboten werden

Im Mietrecht ist es grundsätzlich so, ...

... dass Mietern die Haltung eines Haustieres nicht pauschal vom Vermieter verboten werden darf. Für größere Tiere ist aber (oftmals) eine Genehmigung erforderlich. Eine solche dürfen sich Vermieter vorbehalten. Ist eine solche Genehmigung erteilt, so darf der Vermieter sie nicht einseitig widerrufen. Das dürfe er nur, wenn er einen wichtigen Grund dafür vortragen kann (wie etwa starke Geruchsbelästigungen oder wenn das Tier einen Mietmieter gefährdet). Liegen derartige Gründe nicht vor, dann darf der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen, sollte ihm die Hundehaltung plötzlich verboten werden. (Hier hatte der Vermieter behauptet, ohne das beweisen zu können, dass der Hund seine Notdurft in Beeten auf dem Grundstück verrichtet habe.) (LG Frankfurt am Main, 16 S 25/23)