Reiserücktrittsversicherung: Ein Geschwür ist keine Schürfwunde
... zieht sich die Frau bei einem Leitersturz kurz danach eine Schürfwunde am Sprunggelenk zu und schließt der Mann danach eine Reiserücktrittsversicherung ab, so muss diese Versicherung leisten, wenn sich die Wunde wegen einer nachträglichen Infektion zu einem Geschwür entwickelt, eine Hauttransplantation nötig wird, und die Reise schließlich storniert werden muss. Die Versicherung kann sich nicht mit dem Argument gegen die Übernahme der Stornokosten wehren, die Verletzung habe bereits bei Abschluss der Police vorgelegen. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte es keine Anzeichen für eine Infizierung gegeben. Die einzelnen Erkrankungsfolgen aus dem Sturz müssen nicht einheitlich betrachtet werden. Es habe sich um eine "unerwartet schwere Erkrankung" gehandelt. (Schleswig-Holsteinisches OLG, 16 U 74/23)
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