Arbeitsrecht: Wer mit einem Messer „hantiert“, muss nicht sofort gehen
... der zusammen mit einer Kollegin an einem Probierstand des Betriebes steht, muss eine fristlose Kündigung nicht akzeptiere, wenn seine Kollegin ihm vorwirft, mit einem Filetiermesser (mit einer Klingenlänge von 20 cm) hantiert und ihr mit einem Abstand von 10 bis 20 Zentimetern an den Hals gehalten zu habe, wodurch sie sich „an Leib und Leben“ bedroht fühlte. Auch eine ordentliche Kündigung komme nicht in Betracht, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass der Beschäftigte „mit dem Willen handelte, dass die Kollegin die Drohung zur Kenntnis nimmt und als ernst gemeint auffasst“. Hier konnte aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Mann „das Messer schlicht in der rechten Hand haltend sich mit dem Oberkörper zur Mitarbeiterin gedreht hat und bei dieser Drehbewegung dessen rechte Hand mit dem Messer nahe an deren Hals gelangt ist.“ Ohne vorherige Abmahnung dürfe das Geschehen nicht zu einer Kündigung führen. (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 5/23)
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