Verkehrssicherungspflicht: Preisschilder gehören in einem Outlet-Store einfach dazu
... weil ihr das Preisschild ins Auge gerät, so muss der Betreiber des Stores für diesen Unfall nicht haften. Die Frau hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld (hier forderte sie mindestens 5.000 €). Das gelte auch dann, wenn sie sich einer Hornhauttransplantation unterziehen musste, an dauerhaften Schmerzen leidet und besonders blendeempfindlich ist. Der Betreiber des Outlets hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Geschäftsbetreiber müssen nicht für „alle denkbar entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts“ Vorkehrungen treffen. Sichernde Maßnahmen seien vielmehr „nur in dem Maße geboten, in dem sie ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält“. (LG München I, 29 O 13848/23)
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