Verwaltungsrecht: Ein Hahn hat in einem allgemeinen Wohngebiet nichts zu krähen
..., der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, in einem Garten samt Stallgebäude lebt, muss abgeschafft werden, wenn Nachbarn sich beschweren. Die Haltung des Tieres widerspreche der „Eigenart des konkreten Wohngebiets“ - und zwar unabhängig davon, ob der Hahn viel oder wenig kräht. Es reiche nicht als Argument, dass der Hahn „in der Gruppe für Ruhe sorgt“ – und die Henne vor Greifvögeln schütze. Das sei für die „rein baurechtliche Prüfung“ unerheblich - ebenso wie das Argument, sich mit Eiern aus eigener Haltung versorgen zu wollen. Denn dazu bedarf es keines Hahns. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 10 B 368/24)
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