Verwaltungsrecht: Minischweine haben in einem Wohngebiet nichts (mehr) verloren
… zwei Minischweine in einem „beispiellos sauberen“ Außengehege artgerecht zu halten, darf die Gemeinde ein Haltungsverbot aussprechen, wenn das Gehege in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Dort seien Anlagen für die Tierhaltung unzulässig. Es sei unerheblich, dass sich die Gemeinde selbst mit dem Slogan „Größtes Dorf der Welt“ bewerbe. Eine Kleintierhaltung ist laut Baunutzungsverordnung nur möglich, wenn sie in dem Baugebiet üblich ist und den Rahmen einer für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nicht sprengt. Zu den Kleintieren gehören Katzen oder Hunde. Die Haltung von Ziegen, Schweinen oder Schafen ist heutzutage in Wohngebieten „unüblich und unzulässig“. Bei Schweinen komme es zu für Wohngebiete ungewöhnlichen Geräusch- und Geruchsbelästigungen. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 5 K 427/24) - vom 11.09.2024
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