Geschwindigkeitsüberschreitung: Zweimal kurz hintereinander kann als Einheit gelten
… so könne von einer „einheitlichen Tat“ ausgegangen werden. Solche Fälle seien als Einzelfallentscheidung zu sehen. Unterschiedliche Absichten, wie Fahrlässigkeit bei der ersten und Vorsatz bei der zweiten Überschreitung, könnten zu einer Bewertung als zwei separate Taten führen. In dem konkreten Fall ging das Gericht von einer Sperrwirkung aus, wonach derselbe Verkehrsvorgang und damit eine einheitliche Tat vorlag, die nicht zweimal bestraft werden dürfe. Hier wurde das Ziel (das schnelle Fortkommen im Straßenverkehr) als „einheitlich“ eingestuft. (OLG Stuttgart, 2 ORbs 23 Ss 769/23) - vom 15.01.2024
Kategorien
-
Arbeitswelt
(36)
- Arbeitslosigkeit (3)
- Kündigung (10)
- Urlaub (1)
- Corona (41)
- Reise (10)
-
Rund ums Haus
(32)
- Eigentumswohnung (7)
- Miete (24)
- Nachbarrecht (8)
-
Soziales
(23)
- Hartz IV (6)
- Krankenversicherung (5)
- Rente (1)
- Steuern (14)
- Verbraucher (6)
- Verkehr (14)
- Verwaltung (28)
Tag
Haftungsausschluss
Informationsangebot ist keine Rechtsberatung: Wir weisen darauf hin, dass das Web-Angebot des Redaktionsbüro Büser lediglich einem Informationszweck dient und keinerlei „Rechtsberatung“ darstellt. Der Inhalt der Website kann und soll eine verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Somit verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls eine persönliche Rechtsberatung nötig wird, sollte ein (Fach-)Anwalt konsultiert werden.