Arbeitsrecht: Duschen kann Arbeitszeit sein
… können als vergütungspflichtige Arbeitszeiten gelten, wenn die Körperreinigung mit der geschuldeten Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängt. Dann liege eine „Fremdnützigkeit“ vor, die vom Arbeitgeber zu vergüten ist. Das gelte auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit so sehr verschmutzt, dass ihm der Weg nach Hause ungewaschen nicht zugemutet werden kann oder wenn zwingende arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften die Körperreinigung nach der Arbeit verlangen. Allerdings führt nicht jede Verschmutzung dazu, dass das Waschen oder Duschen am Ende des Arbeitstages zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehöre. Übliche Körperreinigung oder das Beseitigen von Schweiß diene der „Befriedigung privater Bedürfnisse“. Für die Bezahlung seien auch „individual- oder kollektivrechtliche Regelungen“ zulässig, wonach Körperreinigungszeiten anders vergütet werden dürfen als die eigentliche Arbeit. (BAG, 5 AZR 212/23) - vom 23.04.2024
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