Krankengeld: Unregelmäßige Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt

Nur regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ...

… werden bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt. Dazu zählen Einmalzahlungen nicht. Gibt es solche Einmalzahlungen regelmäßig (wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), so werden diese angerechnet. Erhält ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Mann nach sechswöchiger Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber Krankengeld, so berechnet die Krankenkasse dieses auf der Grundlage des regelmäßigen Arbeitsentgelts der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit - und zwar ohne Berücksichtigung von unregelmäßigen Einmalzahlungen. Das ist verfassungsgemäß. Diese Berechnung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da sie einen angemessenen Lohnersatz gewährleisten soll. Dadurch werde verhindert, dass es eine Besserstellung durch das Krankengeld gebe. (LSG Baden-Württemberg, L 5 KR 3231/21) - vom 13.12.2023