Mietrecht: Schlüsseleinwurf in den Briefkasten kann „Rückgabe“ darstellen
… dass der Mieter die Schlüssel in seinen Briefkasten eingeworfen hat. Die (6-monatige) Frist, in der er gegebenenfalls noch Schadenersatz gegen den (hier gewerblichen) Mieter geltend machen kann, fängt zu dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem er von den eingeworfenen Schlüsseln weiß. Das war hier acht Tage nach Einwurf der Fall. Der Mieter hatte die Schlüssel am 31.12. eingeworfen und das Mietobjekt verlassen; der Vermieter fand die Schlüssel am 07.01. des Folgejahres, so dass die Frist folglich am 08.06. geendet ist. Das gelte auch dann, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet war. Der Vermieter habe ab dem Zeitpunkt, wo er die Schlüssel gefunden hat, die Möglichkeit gehabt, die Mietsache zu untersuchen. (OLG Hamm, 30 U 195/22) - vom 01.09.2023
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