Während der Freistellungsphase in Altersteilzeit gibt's keinen Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, ...

... dass Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase im Rahmen eines Blockmodells der Altersteilzeit befinden, keinen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub haben. Denn im Blockmodell besteht für Arbeitnehmer während der Freistellung von vornherein keine Arbeitspflicht, von der er durch Urlaub entbunden werden kann. Liegt der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase mitten in einem Kalenderjahr, so berechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig aus den Monaten, in denen noch gearbeitet wird. (BAG, 9 AZR 33/19)

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