Auch verreist kann Anspruch bestehen

Grundsätzlich müssen Arbeitslose ...

... für eine Jobvermittlung durch die Agentur für Arbeit erreichbar sein. Es besteht die so genannte Residenzpflicht. Unter bestimmen Voraussetzungen dürfen Arbeitsuchende aber auch verreisen. Wird ein Arbeitsloser/eine Arbeitslose während eines Auslandsaufenthaltes krank, so kann dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. War die Ortsabwesenheit genehmigt, so besteht weiterhin Anspruch. Arbeitsunfähige Arbeitslose müssen nicht wie gesunde Arbeitslose erreichbar sein und müssen sich auch nicht "im Nahbereich" der Arbeitsagentur aufhalten. (SG Stuttgart, S 3 AL 3965/19)

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