Auch mit "Pool-Arbeitsplätzen" ist das Homeoffice nicht abziehbar

Auch wenn ein Arbeitgeber keine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze...

... zu bestimmten Mitarbeitern bietet, sondern einen so genannten Pool von Arbeitsplätzen, kann der Aufwand für einen Arbeitsplatz, den sich ein Mitarbeiter im Homeoffice eingerichtet hat, nicht als "häusliches Arbeitszimmer" vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Denn es gebe einen "anderen Arbeitsplatz" beim Arbeitgeber. Und das schließt die steuerliche Geltendmachung des Heimarbeitsplatzes aus. Das gelte auch dann, wenn sich der Mitarbeiter aus medizinischen Gründen zu Hause eingerichtet hat. (Hessisches FG, 3 K 1220/19)

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