Pflegeversicherung: Den Entlastungsbetrag gibt es nur für "Profis"

Ein Pflegebedürftiger hat keinen Anspruch auf eine „Haushalts-Corona-Hilfe“,...

... wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen (wie Einkaufen, Putzen, Botengänge), für die ihm der Pflegeentlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich bis zum Ausbruch der Pandemie aus der Pflegekasse gezahlt worden ist, von da an von Privatpersonen erledigt werden. Den Entlastungsbetrag kann es nur geben, wenn anerkannte Dienstleister (hier war das zuvor eine Sozialstation) die Arbeiten verrichten. Die geltend gemachten haushaltsnahen Dienstleistungen seien nicht erstattungsfähig, weil die Einzelpersonen nicht anerkannt werden. Das entspricht den gesetzlichen Regelungen, die den Zweck haben, die gewünschten infrastrukturfördernden Effekte zu erzielen. Auch war hier nicht zu erkennen, warum die Hilfeleistung nicht weiterhin durch die zuvor eingeschaltete Sozialstation habe erbracht werden können. (LSG Baden-Württemberg, L 4 P 3250/20 ER-B)