Schäden durch eine Katze werden nicht bezahlt
... einer Mietwohnung stark und sind sie teilweise sogar zerstört, so kann die Mieterin nicht verlangen, dass ihre private Haftpflichtversicherung die Reparatur der Tür bezahlt. Die Versicherungsgesellschaft hat das Recht, sich auf den Ausschlussgrund "übermäßige Beanspruchung" zu berufen, den sie in den Versicherungsbedingungen eingebaut hatte. Das gelte auch dann, wenn die Katzenhaltung erlaubt ist und grundsätzlich als mietvertragsgemäß gilt. Jedoch hat die Mieterin die "Substanzschäden" ermöglicht, indem sie das Tier "trotz Möglichkeit nicht kontrollierte und gewähren ließ". Damit war die Beanspruchung "objektiv übermäßig". (AmG Offenbach, 33 C 291/14)
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