Corona/Verwaltungsrecht: Krankenhäuser dürfen nicht durch Böller zusätzlich belastet werden
... (also zum Beispiel Raketen oder Böller) auch in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember gilt. Die besondere Eilbedürftigkeit der Verfahren lasse eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung nicht zu. Gegen das Verlaufsverbot hatten sich Hersteller und Händler von Pyrotechnik gewehrt, weil es gravierend in ihre Berufsausübungsfreiheit eingreife. Es überwiege jedoch der Zweck, einer weiteren Belastung der infolge der Corona-Pandemie ohnehin angespannten medizinischen Versorgungssituation insbesondere in den Krankenhäusern entgegenzuwirken. Die allgemeine langjährige Erfahrung zeige, dass es durch unsachgemäßem Gebrauch von Silvester-Feuerwerk zu „akut behandlungsbedürftigen Verletzungen“ komme, die regelmäßig im Krankenhaus „gelandet“ sind. Und dort dürfe das in diesem Jahr ohnehin in besonderer Weise in Anspruch genommene Krankenhauspersonal nicht zusätzlich belastet werden. (OVG Berlin-Brandenburg, 11 S 134/20 u. a.)
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