Verwaltungsrecht: Sägemehl gehört nicht in Plätzchen

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass es einem Versandhändler untersagt werden darf, ...

... „Sägemehlkekse“ zu vertreiben. Ergibt eine Untersuchung der Kekse, dass in dem Produkt Sägemehl als Füll- und Trägerstoff enthalten ist, so darf es als „objektiv ungeeignetes Lebensmittel“ deklariert und verboten werden. Der Hersteller und Naturwarenhändler kann nicht argumentieren, es handele sich um ein pflanzliches Produkt und er verwende nur „mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl“, die den Darm stärkten und alte Kotreste lösten. Denn Sägemehl wird nicht einmal als Futtermittel eingesetzt. (VwG Karlsruhe, 3 K 2148/19)