Verwaltungsrecht/Fahreignung: Auch nach der Probezeit muss ein Aufbauseminar besucht werden

Überschreitet eine Fahranfängerin in der Probezeit mit ihrem Auto zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit, ...

... was jeweils einen Punkt im Fahreignungsregister zur Folge hatte, so muss sie auch dann an einem Aufbauseminar teilnehmen, wenn ein solches erst 15 Monate nach der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung behördlich angesetzt wird. Die junge Autofahrerin kann nicht argumentieren, der Zweck eines solchen Seminars greife nur, wenn es "zeitnah" durchgeführt werde. Das Verwaltungsgericht Koblenz führte aus, dass durch das Seminar Fahranfänger grundsätzlich dazu angehalten werden sollen, ein verkehrsordnungsgemäßes Verhalten an den Tag zu legen. Das könne auch noch nach einem etwas längeren Zeitraum erreicht werden. (VwG Koblenz, 4 K 612/20)