Hunde dürfen auch im Lockdown frisiert werden / Das Krallenschneiden ist wie ein Reifenwechsel zu sehen

Gerade erst hat der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks seinem Ärger zu den auch im Lockdown professionell frisierten Fußballprofis Luft gemacht. Da spricht das Verwaltungsgericht Münster ein interessantes Urteil: Hunde dürfen weiterhin frisiert werden. Das klingt auf dem ersten Blick „unfair“ – fühlen sich derzeit doch viele Menschen „hundselend“. Bei genauer Betrachtung jedoch ist das Urteil logisch.

Handwerksbetriebe aus dem Bereich der Körperpflege, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen. Dazu zählen  neben den Friseursalons insbesondere Barbershops, Kosmetik- und Nagelstudios sowie Tätowierer und Piercer. Sie müssen - derzeit noch bis zum 31. Januar 2021 befristet – geschlossen bleiben. Die Verbote gelten sowohl für Dienstleistungen in einem Ladenlokal als auch oder für mobile Angebote. Auch eine Hundefriseurin aus Westfalen musste ihren Salon schließen. Sie wehrte sich jedoch per einstweiliger Anordnung dagegen – und hatte nun vor dem Verwaltungsgericht Münster Erfolg. (AZ: 5 L 7/21)

Die Corona-Schutzverordnung verbiete die „Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ der Hundefriseurin nicht. Zwar seien Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt, „bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden könne, insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen.“ Im Übrigen aber blieben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten oder Autovermietungen geöffnet.

Die Hundefrisörin biete eine solche Dienst- beziehungsweise Handwerksleistung an. Der Mindestabstand zum menschlichen Kunden könne eingehalten werden. Außerdem hatte sie „substantiiert“ vorgetragen, wie die Hunde von den Kunden unter Wahrung des Sicherheitsabstandes an der Tür in Empfang genommen und das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert werden könne. Einzelne Kunden begegneten sich nicht - das habe sie organisiert. Und „soweit in der Verordnung exemplarisch aufgeführt sei, dass Friseurdienstleistungen untersagt seien, beziehe sich dies allein auf Friseurdienstleistungen an Menschen“, so das Verwaltungsgericht Münster in der Begründung. Das werde auch durch den Vergleich zu den ebenfalls aufgeführten Beispielen deutlich, wonach unter anderem Kfz- und Fahrradwerkstätten geöffnet blieben.

Das Frisieren eines Hundes oder das Krallenschneiden ist demnach – zumindest mit Blick auf die Corona-Schutzverordnung - wie das Autowaschen in einer Anlage oder ein Reifenwechsel zu sehen.