Verwaltungsrecht/Corona: Stundenweise darf ein Fitnessstudio untervermietet werden

Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Corona-Schutzverordnungen auch Fitness-Studios ...

... geschlossen wurden. Weil dort eine Vielzahl von Menschen auf begrenztem Raum und mit gesteigertem Atemverhalten unter körperlicher Belastung zusammenkommen, sei ein erhöhtes Infektionsgeschehen zu befürchten. Legt der Betreiber jedoch ein schlüssiges Konzept vor, mit dem er nur Einzelpersonen (oder deren Haushalt) sowie maximal einer weiteren Kontaktperson per QR-Code Zugang und Nutzung einzelner Geräte im Rahmen einer stundenweisen (Unter-)Vermietung ermöglicht, so darf ihm das nicht untersagt werden. Eine solche Form falle unter "erlaubtem Individualsport", ähnlich wie in einer Tennishalle mehrere Plätze von jeweils zwei Menschen gleichzeitig bespielt werden dürfen. (VwG Hannover, 15 B 343/21)