Reiserücktrittskostenversicherung: "Fix und fertig" wegen einer Ehekrise reicht nicht
... für den darauffolgenden Sommer, storniert er die Reise jedoch drei Tage vor Reisebeginn, weil sich das Eheglück verflüchtigte und er psychisch am Boden zerstört gewesen sei (seine Frau hatte die Scheidung eingereicht und ihn von der Polizei aus der Wohnung werfen lassen), so muss er für diese kurzfristige Absage hohe Stornogebühren akzeptieren. Der Veranstalter berechnete dem Unglücklichen 75 Prozent des Reisepreises, die der Mann von seiner Reiserücktrittskostenversicherung erstattet verlangte - vergeblich. Die „Diagnose“ reichte dem Gericht nicht, weil sie zu "unpräzise“ sei. Die Versicherung müsse Stornokosten nur ersetzen, wenn wegen einer „unerwarteten, schweren Erkrankung“ nicht gereist werden kann. Ob eine solche vorliege, könne ein Gericht nur beurteilen, wenn der Krankheitsverlauf „genau geschildert“ würde. Es müsste angegeben werden, welche konkreten Symptome wann und wie intensiv vorlagen. Ein pauschale Behauptung, „fix und fertig“ gewesen zu sein, reiche nicht für eine Erstattung. (AmG Hamburg St. Georg, 923 C 134/19)
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