Corona/Versammlungsverbot: Ein kurzes "Hallo" unter vier Personen ist keine "Ansammlung"

Trifft ein Mann, der in Begleitung eines Freundes am Geldautomaten Geld abhebt, dort einen weiteren Bekannten ...

... (der ebenfalls mit einem Freund unterwegs ist) und stehen die vier Personen ungefähr ein bis zwei Minuten vor der Bankfiliale im Halbkreis zusammen und unterhalten sich (mit einem Abstand von 1,5 bis 2 Metern), weil einer der Männer seinem dazugekommenen Bekannten wegen des Todes seiner Großmutter kondolieren wollte, so liegt darin keine "Ansammlung". Wird die „Gruppe“ von Polizeibeamten beobachtet und die Personalien kontrolliert, um festzustellen, ob sie aus unterschiedlichen Haushalten kamen (was der Fall war), so darf ihnen dennoch kein Bußgeld (hier in Höhe von je 100 €) auferlegt werden.

Das Oberlandesgericht Koblenz kassierte die Strafe wieder ein, weil sie nicht angemessenen und ohne vernünftigen Bezug zu den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger war. Eine „Ansammlung" könne nur dann vorliegen, wenn es die Absicht gegeben hatte, sich für einen längeren als nur für den flüchtigen Moment gemeinsam an einem bestimmten Ort aufzuhalten. (OLG Koblenz, 3 OWi 6 SsRs 395/20)