Reiserecht: Corona-Fall im Hotel ist kein Mangel

Bricht eine Familie den Urlaub (hier in Österreich) vorzeitig ab, ...

... weil sie – nach einem Corona-Fall in dem Hotel, das sie bewohnten – von den Behörden vor die Wahl gestellt wurden, sich entweder in Quarantäne zu begeben oder abzureisen, so kann sie nicht durchsetzen, alle Reise- und Urlaubskosten vom Veranstalter erstattet zu erhalten. Die Forderung nach dem vollen Reisepreis sowie nach Ersatz für vergeudeten Urlaub ging ins Leere. In dem konkreten Fall stellte sich heraus, dass es sich bei dem „Risikokontakt“ um einen Mitarbeiter der Hotelanlage handelte, dessen Beschäftigte regelmäßig auf das Coronavirus getestet wurden. Zu Beginn des Urlaubs waren noch alle Tests negativ - nach Ankunft der Familie gab es einen positive Fall. Der Anbieter zahlte den Reisepreis anteilig zurück, die Familie forderte komplette Erstattung plus „Schmerzensgeld“, weil ein Reisemangel vorgelegen habe. Dem widersprach das Gericht. Ein Mangel liege nur dann vor, wenn die Reise nicht die vertraglich vereinbarte „Beschaffenheit“ aufweise. Gibt es keine Hinweise darauf, dass das Hotel garantiert habe, dass während des Aufenthalts dort keine Mitarbeiter an Corona erkranken würden (was die Urlauber auch gar nicht erwarten konnten), so komme eine Haftung des Veranstalters wegen schuldhaften Verhaltens nicht in Betracht. (AmG Hannover, 570 C 12046/20)