Rechtsschutz: In Pandemiezeiten müssen Richter nicht auch immer physisch zusammenkommen
... auch aufgrund einer Beratung der Richter im Rahmen einer „gesicherten Videokonferenz“ getroffen werden dürfen. Soll so ein Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geleistet werden, so sei das nicht zu beanstanden. Sind sämtliche an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter bei der Konferenz dabei und kann jede Person mit jeder anderen zeitgleich per Ton und Bild kommunizieren, so kann auf diese Weise in Verfahren, die keine mündliche Verhandlung erfordern, auch in Pandemiezeiten ein effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährleistet sein. (BFH, IV R 35/19)
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