Arbeitsrecht: Corona-Bonus darf nicht zurückgefordert werden
... und kündigt er kurz nach der Zahlung, so muss er das Geld nicht erstatten. Das gelte auch dann, wenn für eine solche Situation extra eine Rückzahlungsklausel für die (freiwillige) Sonderzahlung vereinbart worden ist. In dem konkreten Fall ging es um 550 Euro, die ein Beschäftigter einer Kindertagesstätte erhalten hatte. Es lag eine Klausel vor, nach der Mitarbeiter/innen das Geld zurückzuzahlen haben, wenn sie innerhalb von zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigen. Die Rückzahlungsklausel war unangemessen, da sie „eine Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsah“. Eine solche Bindung sei unzulässig. Außerdem sollten mit dem „Corona-Bonus“ vielmehr „offensichtlich bereits erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden“. (ArG Oldenburg, 6 Ca 141/21)
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