Wettbewerbsrecht in Corona-Zeiten
Ein Hersteller von Desinfektionsmitteln darf nicht mit einer Aussage für ein Produkt werben, die wissenschaftlich nicht ausreichend abgesichert ist. In dem konkreten Fall vor dem Landgericht München I ging es um folgende Werbeaussage: "Damit sind 99,99 % der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt." Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten "und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt". Deshalb seien bei solchen gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. (LG München I, 4 HK O 9484/20)
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