Geschwindigkeitsüberschreitung: Bei Lebensgefahr besser den RTW rufen...

Grundsätzlich kann eine Notstandslage dazu führen, ...

... dass ein Temposünder nicht bestraft wird - zum Beispiel, wenn in einem privaten Auto Verletzte oder Kranke gefahren werden, um sie zu retten. Doch bevor das greifen kann, müssen alle anderen Mittel zur Rettung „ausgefallen“ sein. Rast ein Arzt mit seiner schwangeren Frau (die er in Lebensgefahr wähnte) ins Krankenhaus, ohne den Rettungswagen gerufen zu haben, so muss er das auf dieser Tour kassierte Bußgeld bezahlen, wenn er außerorts 40 km/h zu schnell unterwegs war. Es ging um 130 Euro. Seine Argumente, er wollte keine Kapazitäten von Rettungskräften binden und war im privaten Pkw wesentlich schneller unterwegs, zogen nicht. Eine Versorgung über den Rettungsdienst sei in jedem Fall besser gewesen, so dass ein echter Notstand nicht vorlag. (OLG Düsseldorf, 2 RBs 13/21)