Reiserecht: Eine heiße Suppe ist etwas Feines und kein Anlass für ein Schmerzensgeld

Verschüttet eine Passagierin während des Fluges heiße Suppe ...

... über den oberen Brustbereich und zieht sie sich Verbrennungen zu, so kann sie dafür auch dann kein Schmerzensgeld gegen die Fluggesellschaft durchsetzen, wenn sie angibt, die aus Porzellan bestehende Suppenschale in aufrechter Sitzposition zu ihrem Mund geführt zu haben, und - da die Schale heiß war - es zu einer Reflexbewegung gekommen sei, wodurch die Suppe verschüttet wurde. Ferner gab sie an, die „zu hohe Temperatur der Schale schon an den Fingerkuppen gespürt“ zu haben. Der Frau sei ein erhebliches „die Haftung der Airline ausschließendes Mitverschulden anzulasten“. Sie hätte den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit vermeiden können und sei verpflichtet gewesen, die Temperatur der Suppe sowie der Porzellanschale zu prüfen. Aufgrund der be-sonderen Zubereitungsgegebenheiten in einem Flugzeug müsse damit gerechnet werden, dass die Schale beziehungsweise die Suppe heiß sein könnten. Es sei äußert fahrlässig, eine Suppenschale ohne vorherige Prüfung der Temperatur anzuheben. (LG Köln, 21 O 299/20)