Kündigung: Äußerungen in kleiner Chat-Runde sind kein Grund, aber...

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einem Mitarbeiter eines gemeinnützigen Vereins in der Flüchtlingshilfe auch dann nicht gekündigt werden darf, wenn ...

... er bei WhatsApp verächtliche Äußerungen über Geflüchtete getätigt hat. Das Gericht löste das Arbeitsverhältnis allerdings gegen die Zahlung einer Abfindung auf, weil eine „den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten“ sei. In dem konkreten Fall ging es um einen technischen Leiter eines Flüchtlingshilfe-Vereins, der sich in einer „kleinen Runde“ mit zwei weiteren Beschäftigten menschenverachtend über Geflüchtete und herabwürdigend über Helfer äußerte. Die Kündigung sei unwirksam, weil es bei dem Chat um eine „vertrauliche Kommunikation“ ging. Außerdem bestünden keine besonderen Loyalitätspflichten, weil der Mann keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrgenommen hatte, Das Bundesarbeitsgericht wird endgültig entscheiden, ob die Auflösung des Arbeitsvertrages (gegen Abfindung) wirksam ist. (LAG Berlin-Brandenburg, 21 Sa 1291/20)