Arbeitsrecht: Das "Corona-Zwangsschließungs-Risiko" trägt nicht der Arbeitgeber
... von der Landesregierung zur Schließung „gezwungen“ (hier ging es um einen Nähmaschinenhändler in Bremen), so haben die dort beschäftigten Minijobber keinen Anspruch auf Vergütung gegen den Arbeitgeber. Es lasse sich eine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers auch nicht daraus herleiten, dass der Staat die Lohnausfälle nicht ersetze. Deswegen hing eine Verkäuferin leer aus, die einen Monat (April 2020) ohne Verdienst auskommen musste. Ihr Argument, die pandemiebedingte Schließung des Ladens gehöre zum Risiko des Unternehmens, konnte sich nicht durchsetzen. (BAG, 5 AZR 211/21)
Tag
Haftungsausschluss
Informationsangebot ist keine Rechtsberatung: Wir weisen darauf hin, dass das Web-Angebot des Redaktionsbüro Büser lediglich einem Informationszweck dient und keinerlei „Rechtsberatung“ darstellt. Der Inhalt der Website kann und soll eine verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Somit verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls eine persönliche Rechtsberatung nötig wird, sollte ein (Fach-)Anwalt konsultiert werden.